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§ 48b AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), § 19 Nummer 2 des Neunzehnten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (19. RAG) vom 03.06.1976 (BGBl. I S. 1373)

Inkrafttreten11.06.1976
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) Personen, die auf Grund der Nummer 2 der Sozialversicherungsanordnung Nr. 42 vom 6. August 1948 (Arbeitsblatt für die britische Zone Seite 317) in der Zeit vom 1. August 1948 bis zum 28. Februar 1957 in der ehemaligen britischen Zone wegen ihrer Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz versicherungsfrei waren, werden auf Antrag in der Angestelltenversicherung für die Zeit dieser Versicherungsfreiheit nachversichert.

(2) 1Als versicherungspflichtiger Entgelt ist der wirkliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, mindestens jedoch ein Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark. 2Sind für die Zeit der Nachversicherung freiwillige Beiträge entrichtet worden und ergibt sich aus ihnen ein höherer versicherter Entgelt als der nach Satz 1 zugrunde zu legende Entgelt, so ist dieser als versicherungspflichtiger Entgelt zugrunde zu legen. 3Im übrigen gelten freiwillige Beiträge, die für die Zeit der Nachversicherung entrichtet worden sind, als nicht entrichtet.

(3) 1§ 124 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt entsprechend. 2Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch auf eine Leistung oder auf eine höhere Leistung begründet, ist die Leistung frühestens vom 1. Juli 1976 an zu gewähren.

(4) Zur Abgeltung der Beiträge für die Nachversicherung zahlt der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. einen Betrag von einer Million Deutsche Mark in drei gleichhohen Raten jeweils bis zum Ablauf der Jahre 1976, 1977 und 1978 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

(5) 1Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. teilt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis zum 31. Dezember 1977 alle Personen mit, die nach Absatz 1 nachversichert werden. 2Die Mitteilung soll Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Beginn und Ende der versicherungsfreien Beschäftigungszeiten und die Höhe der Bruttoentgelte, einschließlich des Werts etwaiger Sachbezüge und Nutzungen, die in den einzelnen Kalenderjahren für die genannten Beschäftigungszeiten gezahlt worden sind, enthalten. 3Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beurkundet die Zeiten und Entgelte und erteilt dem Versicherten darüber eine Aufrechnungsbescheinigung.

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