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§ 40a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 5 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1040)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reichs oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reichs oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, kann die Rente insoweit gezahlt werden, als sie Deutschen auf Grund der §§ 95 bis 101 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu zahlen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, die als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere deutsche Staatsangehörige, die im Ausland als Angehörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen Tätigkeiten bis zum Versicherungsfall, sofern dieser bis zum 31. Dezember 1984 eintritt, beschäftigt waren.

(4) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der in Absatz 1 bis 3 genannten Personen. 2§ 102 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist anzuwenden.

(5) Die §§ 100 und 101 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1977 geltenden Fassung finden auf Personen, denen auf Grund dieser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand, und auf deren Hinterbliebene weiterhin Anwendung, auch soweit es sich um Versicherungsfälle nach dem 30. Juni 1977 handelt, die zu einer Umwandlung der Rente oder zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente in unmittelbarem Anschluß an die Versichertenrente führen.

(6) Die Renten an die in Absatz 1 bis 5 genannten Personen gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

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