§ 40 AnVNG:
veröffentlicht am |
24.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
Waisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen des § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen und wenn von der Waise oder dem gesetzlichen Vertreter bis zum 31. Dezember 1957 ein Antrag gestellt wird; bei späterer Antragstellung wird die Waisenrente vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.