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§ 40 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

Waisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen des § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen und wenn von der Waise oder dem gesetzlichen Vertreter bis zum 31. Dezember 1957 ein Antrag gestellt wird; bei späterer Antragstellung wird die Waisenrente vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

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