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§ 39 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

Zu Renten an Versicherte, die nach § 31 dieses Artikels umgestellt werden, wird Kinderzuschuß über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus für Rentenbezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen des § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen und wenn von dem Rentenempfänger bis zum 31. Dezember 1957 ein Antrag gestellt wird; bei späterer Antragstellung wird der Kinderzuschuß vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

Zusatzinformationen