§ 36 AnVNG:
veröffentlicht am |
03.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) ...
(2) Auf Renten, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand und die nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellen sind, ist die Kürzungsvorschrift des § 47 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wie für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung auf die nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellenden Renten die für die Berechnung maßgebenden Bezugsgrößen auf der Grundlage der aus der Umstellung der Renten sich ergebenden Rentenzahlbeträge, der Vervielfältigungswerte der Tabellen der Anlagen 3 und 4 und der Rechnungsgrundlagen zu diesem Gesetz zu berechnen sind; er kann dabei die pauschale Berechnung der Tabellenwerte entsprechend berücksichtigen.