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§ 34 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Waisenrenten für Halbwaisen werden auf den Monatsbetrag von 50 Deutsche Mark, Waisenrenten für Vollwaisen auf den Monatsbetrag von 75 Deutsche Mark umgestellt. 2Auf diese Beträge sind die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Kürzungs- und Ruhensvorschriften anzuwenden.

(2) 1Waisenrenten für Vollwaisen werden zunächst auf 50 Deutsche Mark umgestellt und auf Antrag auf 75 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an erhöht, wenn die Waise oder ihr gesetzlicher Vertreter dies bis zum 31. Dezember 1957 beantragt. 2Bei späterer Antragstellung erfolgt die Erhöhung vom Antragsmonat an.

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