§ 33a AnVNG:
veröffentlicht am |
13.11.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1957 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 003.00 |
1Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels umgestellten Renten werden um die Hälfte des Betrags erhöht, um den sie nach § 33 dieses Artikels begrenzt worden sind, wenn die Rente nach § 35 dieses Artikels nicht günstiger ist. 2Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend.