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§ 33a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1957
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

1Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels umgestellten Renten werden um die Hälfte des Betrags erhöht, um den sie nach § 33 dieses Artikels begrenzt worden sind, wenn die Rente nach § 35 dieses Artikels nicht günstiger ist. 2Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend.

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