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§ 27a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 15 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.07.1989
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1§ 83e des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Juli 1989 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Juli 1989. 2Besteht am 1. Juli 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rentenanpassungsgesetzes 1988 für Juni 1989 höher als 5,9 vom Hundert der Rente war, wird der Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandelten Rente mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung weitergeleistet. 3Bestand am 30. Juni 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung für einen Berechtigten, der bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert war, wird dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe zu der Rente und zu der umgewandelten Rente weitergeleistet.

(2) 1Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971 ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die Rente entfallende Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner selbst zu leisten oder an eine andere Stelle abzuführen ist. 2Das gilt auch, wenn nach dem 31. Dezember 1971 eine Rente nach Satz 1 umgewandelt worden ist oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Rente eine Hinterbliebenenrente geleistet wird. 3Für die Zeit, für die nach Satz 1 oder 2 ein Zuschuß geleistet wird, wird der Träger der Rentenversicherung von der Verpflichtung befreit, einen Zuschuß an den Rentner oder an einen anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten. 4Der Rentenbezieher ist für diese Zeit nicht verpflichtet, Beiträge aus der Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten.

(3) 1Die Rentenbezieher sind auf die Änderungen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung in der Mitteilung über die Rentenanpassung hinzuweisen. 2Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu werden.

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