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§ 27a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 23 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (HBegleitG) vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857), Artikel 6 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (RVRAG) vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten01.01.1983
Gültig bis30.06.1989
Version002.00

(1) § 83e des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. Bestand am 31. Dezember 1982 Anspruch auf einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert des monatlichen Rentenzahlbetrags war, ist der Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983 mindestens in der bisherigen Höhe und vom 1. Juli 1983 an mindestens in der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn er mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird. Bestand am 31. Dezember 1982 Anspruch auf einen Zuschuß und sind die Voraussetzungen für den Zuschuß infolge der Änderung des § 83e Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 1. Januar 1983 an nicht mehr erfüllt, ist der Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983 in unveränderter Höhe und vom 1. Juli 1983 an in der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn der bis zum 30. Juni 1983 geleistete Zuschuß mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird. Zum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird der jeweilige Betrag nach Satz 2 oder 3 mit dem Verhältnis vervielfältigt, in dem der nach § 83e Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes für den Zuschuß maßgebende neue Zuschußsatz zum vorherigen Zuschußsatz steht.

(2) Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971 ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die Rente entfallende Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner selbst zu leisten oder an eine andere Stelle abzuführen ist. Das gilt auch, wenn nach dem 31. Dezember 1971 eine Rente nach Satz 1 umgewandelt worden ist oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Rente eine Hinterbliebenenrente geleistet wird. Für die Zeit, für die nach Satz 1 oder 2 ein Zuschuß geleistet wird, wird der Träger der Rentenversicherung von der Verpflichtung befreit, einen Zuschuß an den Rentner oder an einen anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten. Der Rentenbezieher ist für diese Zeit nicht verpflichtet, Beiträge aus der Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Die Rentenbezieher sind auf die Änderungen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung in der Mitteilung über die Rentenanpassung hinzuweisen. Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu werden.

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