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§ 22b AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.

(2) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist und deren Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem Tod des Ehemanns nicht und vom zweiten Jahr an mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente im zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hundert, im dritten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr in Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an in Höhe von 40 vom Hundert des Betrags ruht, um den das nach den §§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem Ersten eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses Monats an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1.die Witwerrente an einen Witwer oder an einen früheren Ehemann, der nach § 43 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung einen Rentenanspruch gehabt hätte, und
2.die Rente nach § 42 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes;

in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein besonderer Antrag erforderlich.

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