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§ 22 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 6 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (RVRAG) vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten05.12.1981
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) Die §§ 55 bis 60 und 62 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten für Rentenbezugszeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind.

(2) § 55 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) gilt für Rentenbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten auch für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind.

(3) 1Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der Betrag, der für die Begrenzung nach § 55 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom Hundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar 1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine Erhöhung dieses Betrags auf Grund der Rentenanpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981 ergeben würde. 2Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das Jahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom Hundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert.

(3a) § 55 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1979 an geltenden Fassung gilt für Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1979 eingetreten sind, mit der Maßgabe, daß an Stelle des Grenzbetrags in Höhe von 80 vom Hundert der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage ein Grenzbetrag in Höhe von 85 vom Hundert der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage tritt.

(3b) Eine Rente, die am 31. Dezember 1981 nach § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes ganz oder teilweise ruht, wird bei Rentenanpassungen insoweit nicht angepaßt.

(4) § 60 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt auch für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle, wenn die Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 31. Dezember 1978 ergeht; insoweit gilt § 60 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1979.

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