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§ 18 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version004.00

(1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar 1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben, gilt § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 42 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind.

(2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch auf eine Leistung begründet, ist die Leistung frühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren.

(3) § 42 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.

(4) 1Frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, können gegenüber dem für einen der früheren Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegatten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. 2Ist für beide frühere Ehegatten kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, kann die Erklärung entweder gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden, in dessen Bezirk einer der früheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. 3§ 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 4Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 5Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. 6Eine nach § 618 der Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusatzinformationen

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