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§ 15 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) § 38 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt für Beiträge der Höherversicherung, die nach dem 31. Dezember 1950 durch Verwendung von Beitragsmarken mit dem Aufdruck „HV“ entrichtet sind und für Beiträge, die nach Absatz 2 als Beiträge der Höherversicherung gelten.

(2) 1Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 neben Pflichtbeiträgen oder in Ersatzzeiten freiwillige Beiträge entrichtet, so gelten die freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung. 2Sind für den gleichen Zeitraum zwei freiwillige Beiträge entrichtet, so gilt bei gleicher Höhe einer von ihnen, bei verschiedener Höhe der niedrigere Beitrag als Beitrag der Höherversicherung. 3Dabei werden in Mark oder Reichsmark entrichtete Beiträge zu ihrem Nennwert in Deutsche Mark berücksichtigt. 4Als Alter bei der Entrichtung des Beitrages gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Entwertung der Beitragsmarke und dem Geburtsjahr. 5Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben unberücksichtigt.

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