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§ 11 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 5 des Einundzwanzigsten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG) vom 25.07.1978 (BGBl. I S. 1089)

Inkrafttreten01.07.1978
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist für Versicherungsfälle, die im Jahre 1957 eintreten, 4.281 Deutsche Mark.

(2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 für dieselbe Beschäftigung Pflichtbeiträge sowohl zur Rentenversicherung der Angestellten als auch zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so werden bei Anwendung des § 32 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter nicht berücksichtigt.

(3) In den Fällen, in denen in den dem Deutschen Reich eingegliedert gewesenen Gebieten die Beitragsbemessungsgrenze nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze niedriger war als im übrigen Reichsgebiet, ist bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage der Arbeitsentgelt bis zur Höhe der im übrigen Reichsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

(4) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird für die Berechnung der Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 auf 21.068 Deutsche Mark, für das Jahr 1980 auf 21.911 Deutsche Mark und für das Jahr 1981 auf 22.787 Deutsche Mark festgesetzt.

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