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§ 5a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG) vom 28.07.1969 (BGBl. I S. 956), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259)

Inkrafttreten01.01.1968
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Versicherte, die wegen Überschreitens der jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, oder die auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungspflicht befreit worden sind und auf die Befreiung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Juli 1968 verzichten, können auf Antrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 freiwillige Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeit nicht mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen belegt ist. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1970 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestellt werden. 3Die Beiträge können nur unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entrichtet werden. 4§ 50 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 dieses Artikels findet entsprechende Anwendung. 5§ 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.

(2) 1Versicherte im Sinne des Absatzes 1, denen auf Grund des § 82 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes Beiträge erstattet worden sind, können auf Antrag den für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 erstatteten Betrag wieder einzahlen. 2Der Antrag kann nicht auf einen Teil des für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 erstatteten Betrags beschränkt werden. 3Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1970 bei dem Versicherungsträger zu stellen, der die Beiträge erstattet hat; an ihn ist der erstattete Betrag unmittelbar zu zahlen. 4Bei Wiedereinzahlung nach Satz 1 gilt die Erstattung für Beiträge nach dem 31. Dezember 1955 als nicht durchgeführt. 5Lassen sich die erstatteten Beiträge nach Monat, Zahl oder Höhe nicht mehr feststellen, so verteilt der zuständige Versicherungsträger den erstatteten Betrag entsprechend den noch vorhandenen Unterlagen nach seinem Ermessen. 6§ 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Versicherte, die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsverdiensts in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, oder die auf Grund des Artikels 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungspflicht befreit worden sind und auf die Befreiung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Juli 1968 verzichten.

(4) 1Versicherte, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 dieses Artikels oder des Artikels 2 § 1 Abs. 1a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erfüllen, jedoch keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, stehen den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Versicherten gleich. 2Satz 1 gilt auch für Versicherte, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 dieses Artikels oder des Artikels 2 § 1 Abs. 1a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erfüllen, auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 476) oder auf Grund der entsprechenden Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind und auf die Befreiung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsträger, der die Befreiung ausgesprochen hat, innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Wirkung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an verzichten. 3Wiedereingezahlt werden können nur solche Beträge, die bis zum 31. Juli 1969 erstattet worden sind. 4Der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen und auf Wiedereinzahlung von erstatteten Beträgen kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1978, gestellt werden. 5Die nach diesem Absatz nachentrichteten Beiträge stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes den Pflichtbeiträgen gleich; für Beiträge, die für Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichtet werden, gilt dieses nur, wenn sie in der in § 54a Abs. 2 dieses Artikels bestimmten Anzahl und Höhe entrichtet sind. 6Die Frist für die Erklärung des Verzichts auf eine Befreiung endet frühestens am 31. Dezember 1969. 7Die Frist für den Antrag auf Wiedereinzahlung von Beträgen und auf Nachentrichtung von Beiträgen beginnt frühestens am 1. Januar 1970.

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