Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 1a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (Siebtes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 7. RVÄndG) vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten31.12.1986
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungspflichtig sind, sind auf ihren Antrag von dieser Versicherungspflicht zu befreien, wenn

1.
der Antrag zur Begründung der Versicherungspflicht vor dem 14. Mai 1977 gestellt ist,
2.
mindestens ein Kalendermonat an Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes vor dem 14. Mai 1977 zurückgelegt ist, der nicht wegen einer pauschalen Ausfallzeit (§ 14 Abs. 1) unberücksichtigt bleibt, und
3.
der Wert für einen Kalendermonat an Ausfallzeiten nach Nummer 2, der sich bei einer Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zum 13. Mai 1977 ergeben hätte, höher als 8,33 gewesen wäre.

2Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zulässig, wenn der Versicherte sie bis zum 31. Dezember 1988 beantragt hat. 3Sie erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid erteilt wird, oder mit Wirkung vom Beginn eines vom Versicherten bestimmten früheren Kalendermonats an, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an.

(2) 1Die Beiträge, die vor der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund dieser Versicherungspflicht entrichtet sind, gelten als rechtzeitig und in ausreichender Höhe entrichtete freiwillige Beiträge. 2Hat der Versicherte Beiträge nach § 49a Abs. 1 Buchstabe b nachentrichtet, hat er innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu bestimmen, in welcher Höhe und für welche Jahre die nachentrichteten Beiträge entsprechend der für die Nachentrichtung von Beiträgen für freiwillig Versicherte geltenden Regelung des § 49a Abs. 2 zu verwenden sind. 3Trifft der Versicherte nicht rechtzeitig eine solche Bestimmung, wird der Gegenwert der Beiträge in Höchstbeiträgen nach § 49a Abs. 2 verwendet.

Zusatzinformationen