§ 13 AltZertG: Bußgeldvorschriften
veröffentlicht am |
08.05.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) vom 24.06.2013 (BGBl. I S. 1667) |
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Inkrafttreten | 01.07.2013 |
Gültig bis | 14.12.2018 |
Version | 003.00 |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2.
- entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 über einen dort genannten Punkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
- 3.
- entgegen § 7a Absatz 1 Satz 2 über die Berücksichtigung der dort genannten Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beträge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert oder
- 4.
- entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 über einen dort genannten Punkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle.