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§ 13 AltZertG: Bußgeldvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.05.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) vom 24.06.2013 (BGBl. I S. 1667)

Inkrafttreten01.07.2013
Gültig bis14.12.2018
Version003.00

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2.
entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 über einen dort genannten Punkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
3.
entgegen § 7a Absatz 1 Satz 2 über die Berücksichtigung der dort genannten Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beträge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert oder
4.
entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 über einen dort genannten Punkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle.

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