Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 11 AltTZG: Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.05.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten01.07.2004
Version002.00

(1) 1Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 2Werden im Fall des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig

1.
Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
2.
der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.

2Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. 3Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht.

Zusatzinformationen