§ 95 AktG: Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
veröffentlicht am |
13.09.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 7 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 (BGBl. I. S. 3311) |
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Inkrafttreten | 12.08.2021 |
Version | 001.00 |
1Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 4Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
- bis zu
- 1 500 000 Euro neun,
- von mehr als
- 1 500 000 Euro fünfzehn,
- von mehr als
- 10 000 000 Euro einundzwanzig.
5Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.