§ 7c AZV: Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses
veröffentlicht am |
17.03.2025 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung zur Erweiterung von Langzeitkonten in der Bundespolizei und der Zollverwaltung vom 19.02.2025 (BGBl. I Nr. 49) |
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Inkrafttreten | 25.02.2025 |
Version | 001.00 |
§ 7b <-- | --> § 8 |
(1)1In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. 2Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.
(2) 1Bei den in § 7a Absatz 7 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Bundespolizei und bei den in § 7a Absatz 7 Nummer 2 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Zollverwaltung kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle weiteres Zeitguthaben angespart werden. 2Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen. 3Das Zeitguthaben kann bei der aufnehmenden Behörde ausgeglichen werden, sofern die dienstlichen Belange der aufnehmenden Behörde dies zulassen.
(3) 1In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. 2Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.
(4) 1Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. 2Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.
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