§ 157 AVG: Allgemeine Verwaltungsvorschrift
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 002.00 |
Über die Einziehung und Abführung der Beiträge sowie über deren Verwaltung und Abrechnung durch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister für Arbeit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Anhören der Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.