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§ 150 AVG: Vorenthaltung von Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis30.07.1986
Version002.00

(1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er einbehalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält.

Zusatzinformationen

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