§ 147 AVG: Zuständigkeit bei Erstattung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 16.10.1972 (BGBl. I S. 1965) |
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Inkrafttreten | 19.10.1972 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist zuständig
1. | für die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge (§ 82), |
2. | für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 146 Abs. 1 und 2), soweit sie von ihr beanstandet werden. |
Maßgebend ist der Wert der Beitragsmarken oder der in den Versicherungskarten eingetragene Entgelt (§ 123 Abs. 2 Nr. 2), soweit die Beiträge an eine Einzugsstelle (§ 121) abgeführt sind.
(2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 146) ist die Einzugsstelle für die Fälle zuständig, in denen die Versicherungskarte noch nicht aufgerechnet worden ist; dabei ist die Höhe des abgeführten Beitrags maßgebend. Im Falle der Rückzahlung von Beiträgen ist die Versicherungskarte unter Benachrichtigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu berichtigen.