§ 141 AVG: Nachentrichtung freiwilliger Beiträge
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259) |
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Inkrafttreten | 01.01.1968 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Freiwillige Beiträge und Beiträge der Höherversicherung dürfen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich der Versicherte vorher gegenüber einer zuständigen Stelle zur Entrichtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit erklärt hat und die Beiträge in einer angemessenen Frist geleistet werden.
(3) Bei einer Änderung des Beitragssatzes (§ 112 Abs. 1) sind Beiträge in den neuen Beitragsklassen (§ 115) zu entrichten, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Änderung für die Zeit vorher entrichtet werden oder für die Zeit nachher gelten sollen.