§ 136 AVG: Ausgabestellen
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476) |
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| Inkrafttreten | 01.07.1965 |
| Gültig bis | 31.12.1991 |
| Version | 001.00 |
(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestimmen die Stellen, die außer der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Versicherungskarten ausgeben und umtauschen (Ausgabestellen). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat den Ausgabestellen für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Muster der Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen, über Ausstellung und Umtausch von Versicherungskarten, über die Führung von Ausstellungsregistern, über die Eintragung von Ersatzzeiten und Ausfallzeiten, über Sammelkarten, über die Berichtigung von Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen und über die Vernichtung von Versicherungskarten nach Zeitablauf. Er kann bestimmen, daß in die Versicherungskarten zu statistischen Zwecken eine Zählnummer eingetragen wird.
(3) Die Kosten für die Vordrucke der Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen trägt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
