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§ 134a AVG: Wehrdienstbescheinigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25.06.1973 (BGBl. I S. 669)

Inkrafttreten01.07.1973
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen stellt die Bundeswehr den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des Wehrdiensts aus.

(2) Absatz 1 gilt für die Zivildienstleistenden entsprechend. Die Bescheinigung über die Dauer des Zivildiensts wird vom Bundesverwaltungsamt oder von der von diesem bestimmten Stelle ausgestellt.

Zusatzinformationen