§ 134a AVG: Wehrdienstbescheinigung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25.06.1973 (BGBl. I S. 669) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.1973 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen stellt die Bundeswehr den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des Wehrdiensts aus.
(2) Absatz 1 gilt für die Zivildienstleistenden entsprechend. Die Bescheinigung über die Dauer des Zivildiensts wird vom Bundesverwaltungsamt oder von der von diesem bestimmten Stelle ausgestellt.