§ 134 AVG: Umtausch der Versicherungskarte
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25.06.1973 (BGBl. I S. 669) |
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Inkrafttreten | 01.07.1973 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Die Versicherungskarte ist bei der Ausgabestelle (§ 136 Abs. 1) in eine neue Versicherungskarte umzutauschen, wenn die für die Entgeltsbescheinigungen oder Beitragsmarken vorgesehenen Felder gefüllt sind; sie soll spätestens binnen drei Jahren nach dem Tag der Ausstellung umgetauscht werden.
(2) Für die umgetauschte Versicherungskarte erhält der Versicherte eine Aufrechnungsbescheinigung, in der die verwendeten Beitragsmarken nach Beitragsklassen zusammengefaßt bescheinigt sind und der Inhalt der eingetragenen Entgeltsbescheinigungen wiedergegeben ist.
(3) Wehrdienstzeiten, Zivildienstzeiten sowie Ersatzzeiten (§ 28) und Ausfallzeiten (§ 36), die der Versicherte nachweist, trägt die Ausgabestelle in die umgetauschte Karte und in die Aufrechnungsbescheinigung ein.