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§ 132 AVG: Verkauf von Beitragsmarken

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), § 16 Nummer 3 des Achtzehnten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Achtzehntes Rentenanpassungsgesetz - 18. RAG) vom 28.04.1975 (BGBl. I S. 1018)

Inkrafttreten04.05.1975
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die Beitragsmarken enthalten die Bezeichnung der Beitragsklasse, des Geldwerts und des Kalenderjahrs des Ankaufs.

(2) Die Beitragsmarken werden durch die Deutsche Bundespost verkauft. Der Erlös ist an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abzuführen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann auch besondere Verkaufsstellen für Beitragsmarken einrichten.

(3) Die Deutsche Bundespost erhält von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für den Verkauf der Beitragsmarken eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung setzt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest.

(4) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Unterscheidungsmerkmale der Beitragsmarken sowie die Zeitabschnitte, für die sie ausgegeben werden sollen; er erklärt die Beitragsmarken nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer für ungültig.

(5) Ungültig gewordene Beitragsmarken können binnen einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bei der Deutschen Bundespost, binnen weiteren fünf Monaten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte umgetauscht werden.

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