§ 130 AVG: Entrichtung von Beiträgen der Höherversicherung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG) vom 28.07.1969 (BGBl. I S. 956) |
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Inkrafttreten | 01.08.1969 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Beiträge der Höherversicherung werden durch Verwendung von besonderen Beitragsmarken (§ 131 Abs. 2) entrichtet, soweit nicht zur Anpassung an die Entwicklung des Zahlungsverkehrs eine andere Art der Beitragsentrichtung, insbesondere das Kontenabbuchungsverfahren durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zugelassen wird.
(2) Voraussetzung für die Entrichtung ist, daß für den Kalendermonat, für den der Beitrag der Höherversicherung gelten soll, ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag (Grundbeitrag) wirksam entrichtet ist. Für einen Kalendermonat kann nur ein Beitrag der Höherversicherung entrichtet werden.