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§ 127 AVG: Beitragsentrichtung in Sonderfällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

§ 31 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902)

Inkrafttreten01.07.1985
Gültig bis31.12.1988
Version002.00

(1) Personen, für die nach § 118 Abs. 2 die Beiträge nicht nach § 119 abzuführen sind, und versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 Nr. 3 bis 6) haben selbst die vollen Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken zu entrichten, soweit nicht zur Anpassung an die Entwicklung des Zahlungsverkehrs eine andere Art der Beitragsentrichtung, insbesondere das Kontenabbuchungsverfahren durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zugelassen oder vorgeschrieben wird.

(2) (gestrichen)

(3) § 141 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten und unständig Beschäftigten (§ 118 Abs. 2 Buchstaben a und b) haben als ihren Beitragsanteil den Versicherten einen Betrag in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1) und, soweit der Arbeitgeber den Beitrag nach § 112 Abs. 4 allein zu tragen hat, in Höhe des vollen Beitrags zu zahlen.

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