§ 126 AVG: Beitragsentrichtung durch sonstige Verpflichtete
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Für die Beitragsentrichtung für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 versicherungspflichtigen Personen gelten die Vorschriften der §§ 28a bis 28f, 28h und 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 121 Abs. 2, §§ 122, 123 Abs. 1, §§ 123b, 124, 125 entsprechend. Die in diesen Vorschriften für Arbeitgeber bestimmten Pflichten obliegen den Stellen, die nach § 112 den Beitrag zu tragen haben. Die in § 112 Abs. 3 unter Buchstabe c und e genannten Bezüge stehen dem Arbeitsentgelt gleich.
(2) Die Beiträge für versicherungspflichtige Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6a) werden von den Lotsenbrüderschaften entrichtet. § 122 Abs. 1 und 3 gilt für die Lotsenbrüderschaften entsprechend.
(3) Bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 sind unbeschadet der Vorschrift des § 112 Abs. 4 Buchstabe e Vereinbarungen zulässig, wonach der Versicherte dem antragstellenden Wirtschaftsunternehmen, der antragstellenden Organisation, der antragstellenden Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Pflichtbeiträge ganz oder teilweise zu erstatten hat. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit der Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhält, die zur Abdeckung von Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sind.