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§ 123 AVG: Entgeltsbescheinigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13.04.1984 (BGBl. I S. 601)

Inkrafttreten01.05.1984
Gültig bis31.12.1988
Version002.00

(1) Die Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber ist durch Entgeltsbescheinigungen (Absatz 2) in der Versicherungskarte des Versicherten (Absatz 3) nachzuweisen. Endet ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt, an den anschließend Altersruhegeld beantragt wird, so hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten die Entgeltsbescheinigung für die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zu drei Monaten im voraus auszustellen. Er hat in diesem Fall den nach den Entgelten der letzten sechs Monate voraussichtlichen Entgelt einzutragen. Für die Rentenberechnung ist ein von der Eintragung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung nach § 112 Abs. 3 bleibt von der Entgeltsbescheinigung nach Satz 2 unberührt.

(2) Zum Nachweis trägt der Arbeitgeber alsbald nach Ablauf jedes Kalenderjahrs und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das laufende Jahr in die Versicherungskarte ein

1.die Zeit, in der er den Versicherten in diesem Kalenderjahr gegen Entgelt beschäftigt hat,
2.das gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Versicherte in dieser Zeit von ihm erhalten hat, einschließlich eines Betrags nach § 112 Abs. 3a und der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1a der Reichsversicherungsordnung),
3.den Namen der Krankenkasse, an die die Beiträge abgeführt sind, und
4.seinen Namen (Firmenname) mit Anschrift und Unterschrift,

soweit nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Vereinfachung dieses Verfahrens auf einzelne dieser Angaben verzichtet wird.

(2a) Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a versicherten Personen hat der Träger der Einrichtung die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

(2b) Für die in § 2 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen hat die die Vorruhestandsleistungen zahlende Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Muster der maschinell lesbaren Versicherungskarte, das Nähere über Inhalt und Form der Eintragungen, über die Fristen der Abgabe der Versicherungskarte, über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der Angaben sowie die Stelle, bei der die Versicherungskarte abzugeben ist. Er kann auch bestimmen,

1.daß die Eintragungen maschinell lesbar sein müssen und welche Schriftarten zu verwenden sind,
2.welche Stellen bei der Ausfüllung der Versicherungskarten mitzuwirken haben,
3.unter welchen Voraussetzungen Versicherungskarten anzufordern sind,
4.wie Unterbrechungen der Beschäftigungszeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1a der Reichsversicherungsordnung) einzutragen sind,
5.wie der Versicherte über die Angaben in der Versicherungskarte zu unterrichten ist.

(4) Für Seeleute (§ 163 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) tritt an Stelle der Entgeltsbescheinigung in der Versicherungskarte als Nachweis die Eintragung der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Versicherten in der Seemannskartei der Seeberufsgenossenschaft (Seefahrtsnachweisungen). Satz 1 gilt für Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6a) entsprechend.

(5) Zahlt der nach § 393 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung Haftende die Beiträge, so trägt die Einzugsstelle die Angaben nach Absatz 2 in die Versicherungskarte ein; steht der Einzugsstelle die Versicherungskarte nicht zur Verfügung, so stellt sie eine Bescheinigung mit den in Absatz 2 genannten Angaben aus und übersendet diese dem zuständigen Träger der Rentenversicherung.

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