§ 122 AVG: Beitragsberechnung, An-, Um- und Abmeldung
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) |
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Inkrafttreten | 01.01.1984 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 002.00 |
(1) Für die An-, Um- und Abmeldung, für die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, ihren Einzug und die Erhebung von Säumniszuschlägen und Zinsen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme des § 397 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
(2) Der Beitragsberechnung ist der für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgebende Grundlohn (wirklicher Arbeitsverdienst, Lohnstufe) einschließlich eines Betrags nach § 112 Abs. 3a zugrunde zu legen. Überschreitet der Entgelt die die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 180 und 385 der Reichsversicherungsordnung), so wird der Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (§ 112 Abs. 2) nach einem Grundlohn berechnet, der für krankenversicherungspflichtige Personen gilt. § 385 Abs. 1a der Reichsversicherungsordnung ist entsprechend anzuwenden; bei der Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die Jahresarbeitsverdienstgrenze maßgebend, andernfalls die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.