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§ 119 AVG: Lohnabzug

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1988
Version001.00

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(4a) Der Versicherte muß sich den Beitrag nach § 112 Abs. 3a von seinem Bargehalt abziehen lassen. Übersteigt der Beitrag den Anspruch des Versicherten auf Bargehalt, so hat der Arbeitgeber insoweit gegen den Versicherten einen Erstattungsanspruch.

(5) Ist gegen den Arbeitgeber eine Anordnung des Versicherungsamts nach § 398 der Reichsversicherungsordnung ergangen, so gilt die Anordnung auch für die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Die Versicherten haben dann ihren Beitragsanteil an Stelle des Arbeitgebers selbst einzuzahlen.

(6) Macht der Versicherte glaubhaft, daß der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Gehalt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abführung, als entrichtet. Einer Eintragung in die Versicherungskarte bedarf es nicht.

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