§ 114 AVG: Beitragsberechnungsgrundlage
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Beiträge zu entrichten haben (§ 127), ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, niedrigste monatliche Beitragsberechnungsgrundlage im Jahr 1977 ein Bruttoarbeitseinkommen von 100 Deutsche Mark, im Jahr 1978 von 200 Deutsche Mark, im Jahr 1979 von 400 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1980 an die Einkommensgrenze für die geringfügige Tätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist niedrigste monatliche Beitragsberechnungsgrundlage die Einkommensgrenze für die geringfügige Tätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 6 und des § 118 Abs. 2, deren Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen schwankend sind, die Beitragsentrichtung in einer bestimmten Beitragsklasse oder nach durchschnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen vorschreiben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anpassung an die Entwicklung der Buchungsverfahren an Stelle der Beitragsberechnung nach Beitragsklassen eine stufenlose Berechnungsweise zulassen oder vorschreiben.