§ 110b AVG: Liquidität
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1040) |
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| Inkrafttreten | 01.07.1977 |
| Gültig bis | 31.12.1991 |
| Version | 001.00 |
(1) Die Schwankungsreserve kann bis zur Höhe einer Ausgabe für einen Kalendermonat zu Lasten des Versicherungsträgers aus Betriebsmitteln bestehen.
(2) Die Rücklage ist liquide anzulegen. Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten sowie Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen. Übersteigt die liquide Rücklage die Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen für zwei Kalendermonate zu Lasten der Träger der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter im voraufgegangenen Kalenderjahr, sind von dem übersteigenden Betrag bis 40 vom Hundert in Schatzwechseln und unverzinslichen Schatzanweisungen anzulegen, soweit Bundesregierung und Deutsche Bundesbank dies aus konjunktur- oder währungspolitischen Gründen für erforderlich halten. Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die im Einvernehmen mit ihr gekauften Schatzwechsel und unverzinslichen Schatzanweisungen vor Fälligkeit zu übernehmen, soweit der Versicherungsträger die darin angelegten Mittel zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit benötigt.
(3) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte darf Mittel zur Erhaltung und Schaffung von Verwaltungsvermögen aufwenden.
