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§ 92 AVG: Zwischenstaatliche Verträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

Sind nach einem zwischenstaatlichen Vertrag Versicherungszeiten mehrerer Zweige der deutschen Rentenversicherung und eines oder mehrerer ausländischer Versicherungszweige zusammenzurechnen, so ist die Höhe der deutschen Leistungen so zu berechnen, daß zunächst nach den deutschen Vorschriften festgestellt wird, welche Leistungen die einzelnen deutschen Versicherungszweige zu gewähren haben. Auf die hiernach für jeden Versicherungszweig berechnete deutsche Einzelleistung sind dann die entsprechenden Vorschriften des zwischenstaatlichen Vertrags anzuwenden.

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