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§ 90 AVG: Zuständigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung der Leistung ist der Träger des Versicherungszweigs, an den der letzte Beitrag entrichtet ist. Sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungszweige entrichtet oder ist die Rente ausschließlich aus Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 zu berechnen, so ist der zuerst angegangene Versicherungsträger zuständig.

(2) Der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist für die Feststellung und Zahlung der Leistung auch dann zuständig, wenn die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt ist oder als erfüllt gilt.

(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln.

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