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§ 89 AVG: Berechnung der Leistung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Beim Eintritt des Versicherungsfalls wird eine Leistung nur aus den Zweigen der Rentenversicherung gewährt, deren Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versicherungszweige.

(2) Die Leistung wird als Gesamtleistung berechnet und festgestellt.

(3) Bei der Berechnung der Leistung jedes beteiligten Versicherungszweigs sind die für ihn maßgebenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Die in der Rentenversicherung der Angestellten und in der Rentenversicherung der Arbeiter zurückgelegten Versicherungszeiten und anrechnungsfähigen Ausfallzeiten werden zusammengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit werden nur einmal berücksichtigt. Aus den danach anzurechnenden Zeiten wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine einheitliche Leistung gewährt. Soweit Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken entrichtet sind, sind zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten die Vorschriften des Versicherungszweigs anzuwenden, zu dem die Beiträge entrichtet sind.

(5) Die Zurechnungszeit wird in der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet, wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet ist.

(6) Der Kinderzuschuß wird nur aus einem Versicherungszweig gewährt. Er ist nach § 39 Abs. 4 zu berechnen. Ist die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt oder gilt sie als erfüllt und wird eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt, so ist der Kinderzuschuß nach § 60 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes zu berechnen.

(7) Für die Berechnung des Kinderzuschusses, um den sich die Waisenrente erhöht, gilt Absatz 6 Sätze 2 und 3.

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