§ 88 AVG: Erfüllung der Wartezeit
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die in den in § 87 genannten Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986), im Falle des § 25 Abs. 7 Satz 1 auch die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Wartezeit der Bergmannsrente und des Knappschaftsruhegelds nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes werden nur Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet.
(2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Weiterversicherung (§ 10) werden die in den in § 87 genannten Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Dies gilt nicht für § 33 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.