§ 80 AVG:
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1964 |
Gültig bis | 31.12.1980 |
Version | 002.00 |
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte braucht eine Leistung nicht zurückzufordern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung zahlen mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Sie darf eine Leistung nur zurückfordern, wenn sie für die Überzahlung kein Verschulden trifft und nur soweit der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand, und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist.