§ 72 AVG: Kapitalabfindung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 16.10.1972 (BGBl. I S. 1965) |
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Inkrafttreten | 01.01.1973 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
Anspruch auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung besteht nur neben einem Anspruch auf entsprechende Renten aus anderen Beiträgen. Besteht hiernach kein Anspruch, so hat der Versicherungsträger den Versicherten oder den Hinterbliebenen mit einem dem Werte der sich aus den Beiträgen der Höherversicherung ergebenden Leistungen entsprechenden Kapital abzufinden, es sei denn, daß der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger die Abfindung ablehnt. Der Versicherungsträger hat den Versicherten auf die Folgen der Abfindung hinzuweisen. Die Berechnung des Kapitalwertes bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung.