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§ 65 AVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88), in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1975
Version001.00

(1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu

dem Ehegatten,

den Kindern,

den Eltern,

den Geschwistern,

der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,

wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.

(2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebener, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestage fälligen Beträge nacheinander berechtigt

der Ehegatte,

die Kinder,

die Eltern,

die Geschwister,

die Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,

wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.

(3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Verwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tode geführt hat und vom ihm überwiegend unterhalten worden ist.

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