§ 59 AVG: Ruhen der Rente und Anpassung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Ist die Rente, auf die eine der Vorschriften der §§ 55 bis 58 sowie 60 anzuwenden ist, wegen einer Änderung in den Bezügen des Berechtigten neu zu berechnen, so ist bei den maßgebenden Bezugsgrößen eine inzwischen erfolgte Anpassung der Renten nach §§ 49 bis 52 entsprechend zu berücksichtigen.
(2) (gestrichen)