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§ 54 AVG: Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88), in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Wer sich absichtlich berufsunfähig oder erwerbsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben.

(2) Hat sich der Versicherte oder ein Hinterbliebener die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit beim Begehen einer Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann die Rente ganz oder teilweise versagt werden. Zuwiderhandlungen gegen Bergpolizeiverordnungen oder bergpolizeiliche Anordnungen oder die Verletzung des § 114 des Seemannsgesetzes gelten nicht als Vergehen im Sinne des vorstehenden Satzes. Die Rente kann den im Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise überwiesen werden, wenn derjenige, dem die Rente versagt wird, diese Angehörigen bisher überwiegend unterhalten hat.

(3) Die Rente kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Antragstellers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.

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