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§ 52 AVG: Mitglieder des Sozialbeirates

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Bundesknappschaft (Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz - BKnEG) vom 28.07.1969 (BGBl. I S. 974)

Inkrafttreten01.08.1969
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

Die Mitglieder des Sozialbeirats werden für die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen. Je einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber schlagen vor

a)für die Rentenversicherung der Arbeiter der Vorstand des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger,
b)für die Rentenversicherung der Angestellten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
c)für die Bundesknappschaft der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften,
d)für die gesetzliche Unfallversicherung die Vorstände des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gemeinsam. Das Vorschlagsrecht entfällt, falls die genannten Vereinigungen nicht binnen einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben.

Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Organen von Versicherungsträgern nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt nach Anhören der westdeutschen Rektorenkonferenz.

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