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§ 45 AVG: Höhe der Witwenrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die Witwen- und die Witwerrente und die Rente nach § 42 betragen sechs Zehntel der nach § 30 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß.

(2) Die in Absatz 1 genannten Renten betragen sechs Zehntel der nach § 30 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß,

1.wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat,
2.solange der Berechtigte berufsunfähig oder erwerbsunfähig (§ 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt.

Hat der Versicherte bis zu seinem Tod eine Rente bezogen und beträgt die nach Satz 1 berechnete Rente weniger als sechs Zehntel des Zahlbetrags der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß im Zeitpunkt des Todes, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.

(3) § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Sind mehrere Berechtigte nach §§ 41 und 42 vorhanden, so erhält jeder von ihnen nur den Teil der für ihn nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. Ist nach Feststellung der Renten ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen, so sind die Renten nach Satz 1 neu festzustellen mit Wirkung vom Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der neue Feststellungsbescheid zugestellt wird.

(5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer die Rente nach den Absätzen 1 bis 4 in Höhe der Rente des Versicherten ohne Kinderzuschuß gewährt, aus der die Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnen ist, mindestens jedoch die Rente ohne Kinderzuschuß, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand.

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