§ 44 AVG: Waisenrente
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG) vom 24.06.1985 (BGBl. I S. 1144) |
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Inkrafttreten | 28.06.1985 |
Gültig bis | 31.12.1989 |
Version | 001.00 |
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tod des Versicherten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt.
(1a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder, die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die er in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 1.000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie einmalige Zuwendungen bleiben außer Ansatz. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung
1. | Unterhaltsgeld von wenigstens 730 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt, oder |
2. | Übergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrundlage wenigstens 1.000 Deutsche Mark monatlich beträgt. |
(3) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.